
Untere Steyr & Unterhimmler Au
Naturschauspiele
Zahlen & Fakten
Naturschutzgebiet Untere Steyr, n133, 203 ha, und Landschaftsschutzgebiet Unterhimmel, Isg17, 30,4 ha
Im Stadtgebiet von Steyr sowie in den Gemeinden Garsten und Sierning, Bezirke Steyr und Steyr-Land
gesamt rund 233 Hektar
Details zum Naturschutzgebiet Untere Steyr
Das Naturschutzgebiet Untere Steyr hat eine Fläche von ca. 210 ha und erstreckt sich über die Gemeinden Steyr, Garsten und Sierning. Die Steyr ist der fünftlängste Fluss Oberösterreichs und befindet sich in diesem Bereich in der Übergangszone zwischen der Molasse des Zentralraums und der Flyschzone des Alpenvorlandes. Hier ist der Fluss bis auf einige Wehranlagen weitgehend naturbelassen. Die dynamische Geschiebeführung des Flusses sorgt für ständige Veränderung an den Schotterbänken. Zur Schutzzone gehören auch die das Tal begrenzenden Konglomeratwände, die extensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen, die Auwälder und zwei Magerwiesen mit Populationen der gefährdeten Bayern-Kuhschelle (Pulsatilla vulgaris). Weitere Informationen in der Liste der Naturschutzgebiete in Oberösterreich
Schutzzweck und Entwicklungsmaßnahmen
Ziel/Schutzzweck des Gebiets ist der Erhalt/die Sicherung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen gemäß „FFH-Richtlinie“ (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU). Diese besagt, dass ein günstiger Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten gewährleistet sein muss. Alle sechs Jahre muss darüber an die Europäische Kommission Bericht erstattet werden. Schutzzweck im Detail siehe auch NSG Untere Steyr und NSG Unterhimmler Au
Erlaubte Eingriffe und Maßnahmen sind in der Verordnung genau definiert: Erlaubt ist zum Beispiel das Fischen in der Enns und in der Steyr sowie die Ausübung der Jagd (Ausnahme: auf den Fischotter), das Befahren der Steyr mit nicht motorisierten Booten und Booten mit Elektroantrieb; die Enns darf mit Motorbooten befahren werden, wobei es Ausnahmen gibt (z. B. nicht zum Zweck von Sportveranstaltungen u.Ä.). Weiters sind Maßnahmen zur Jungwuchspflege und Waldverjüngung erlaubt wie z. B. Aufforstungen mit dem Lebensraum entsprechenden Baumarten, Durchforstung und eingeschränkte forstliche Nutzung (z. B. Einzelstammentnahme). Auch die Beunruhigung sowie Abschuss des Kormorans ist erlaubt, nach den Bestimmungen des § 8 der OÖ.
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Amt
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Christian Pracherstorfer
E-Mail: prach@gmx.at
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